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AOK-Bundesverband, Rundschreiben v.

Gemeinsame Verlautbarung zum Haushaltsscheckverfahren

Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber durch deutlich ermäßigte Abgaben und durch eine vereinfachte Verfahrensweise besonders gefördert. Eine unbürokratische Abwicklung wird durch das sogenannte Haushaltsscheckverfahren ermöglicht.

Das Haushaltsscheckverfahren wird – wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt – ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nimmt die Minijob-Zentrale diese Aufgabe wahr. Einzelheiten ergeben sich aus den ab geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Die geringfügigen Beschäftigungen wurden mit Wirkung vom neu geregelt. Im Zuge dieser Neuregelung wurden die Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter in Privathaushalten gegenüber den Arbeitgebern im gewerblichen Bereich mit besonderen Vergünstigungen ausgestattet. Anstelle der seit üblichen Beitrags- und Steuerlast für gewerbliche Arbeitgeber von 30 v.H. (Krankenversicherung: 13 v.H.; Rentenversicherung: 15 v.H.; Pauschste...

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