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Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Krankenkassenwahlrecht
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom (BGBl. I S. 1946) wurde das Krankenkassenwahlrecht ab dem umgestaltet. Seither können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen und eine andere Krankenkasse wählen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden.
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) ergeben sich nachfolgend aufgeführte Änderungen des Krankenkassenwahlrechts zum :
Aufhebung der gesetzlich vorgesehenen Krankenkassenzuständigkeit der Knappschaft und damit Anwendung der allgemeinen Wahlrechte im Verhältnis zur Knappschaft,
Aufnahme von Regelungen zur Krankenkassenzuständigkeit und -wahl für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall,
Einführung einer Nachweispflicht über das Bestehen eines anderweitigen Versicherungsschutzes im Krankheitsfall bei Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie
Berücksichtigung einer dreijährigen Bindungsfrist bei Inanspruchnahme von Wahltarifen.
Die Spitzen...