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Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II)
Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl. I S. 2954) werden mit Wirkung ab die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) zusammengeführt. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Eine der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige ist das Arbeitslosengeld II. Das Arbeitslosengeld II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung ...