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Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 17./18.11.2004 in Bergisch-Gladbach
1. Statuskennzeichen für Familienangehörige und GmbH-Geschäftsführer; hier: Änderung im DEÜV-Meldevordruck und in der Anlage 9 des gemeinsamen Rundschreibens „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung”
Durch Artikel 4 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird der § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB IV zum geändert. Nach den neu eingefügten Nummern 10 und 11 und einer Absprache der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung enthalten die Meldungen zusätzlich für jeden Beschäftigten
das Statuskennzeichen „1”, wenn der/die Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter in gerader Linie bis zum zweiten Grad steht (das zurzeit noch nicht verabschiedete Verwaltungsvereinfachungsgesetz sieht eine Beschränkung der Kennzeichnungspflicht auf Anmeldungen von Ehegatten und Lebenspartnern vor) oder
das Statuskennzeichen „2”, wenn der/die Beschäftigte als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist.
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13./ (Punkt 2 der Niederschri...