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Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesanstalt für Arbeit zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 29.07.2003
1. Systemuntersuchung nach § 22 DEÜV; hier: Erkennung der geprüften Softwareversion aus dem maschinellen Meldeverfahren, Einführung des Datensatzes Kommunikation (DSKO)
Die Systemuntersuchung im Sinne von § 20 Abs. 4 DEÜV besteht aus der Systemprüfung, den Pilotprüfungen und einer ständigen jährlichen Qualitätssicherung. Sie richtet sich an Softwareersteller, die Entgeltabrechnungsprogramme nach dem für die Branche geltenden Standard entwickelt haben und diese kommerziell orientiert an Dritte abgeben.
Ziel der Systemuntersuchung ist es, vergleichbare Qualitäts-, Zuverlässigkeits- und Sicherheitsstandards bei der Entgeltabrechnung im Meldeverfahren und bei der Datenübermittlung zu erreichen. Zu prüfen ist, ob die Entgeltermittlung und die Beitragsberechnung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Darüber hinaus ist zu bewerten, inwieweit die in der DEÜV bestimmten Voraussetzungen sowie die in den „Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung nach § 28b Abs. 2 SGB IV” und im ergänzenden gemeinsamen Rundschreiben „Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung” vom in seiner jeweils geltenden Fassung defin...