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Besprechungsergebnis v.

Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21./22.11.2006

1. Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen hauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V

Nach § 5 Abs. 5 SGB V werden Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgeschlossen. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung versicherungspflichtig wird und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhält. Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Bundesrats-Drucksache 200/88 vom S. 159).

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben dazu in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom zum Gesundheits-Reformgesetz (vgl. Ausführungen unter A I 7b) herausgestellt, dass Arbeitgeber, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, grundsätzlich hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Diese Auffassung ist angelehnt an die Regelungen in d...

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