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Besprechungsergebnis v.

Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der See-Krankenkasse, der Bundesknappschaft, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung am 28./29.10.2004

1. Versicherungsrechtliche Auswirkungen der Gründung von „Limited-Companies” (so genannte Limiteds)

Durch die Gründung von Limited-Companies (so genannte Limiteds) können die Vorteile der garantierten europäischen Niederlassungsfreiheit genutzt und Kapitalgesellschaften unter Nutzung eines einfachen und unbürokratischen Gesellschaftsrechts eines anderen europäischen Mitgliedstaates (zum Beispiel Großbritannien) errichtet werden. Während die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Deutschland neben hohen Gründungskosten und der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Stammeinlage von mindestens 25 000 EUR voraussetzt, wobei die Hälfte (also 12 500 EUR) auf ein Bankkonto der GmbH eingezahlt oder als Sacheinlage geleistet werden muss, kann dagegen in Großbritannien eine so genannte Limited schon mit einem Mindestkapitaleinsatz von circa 1,40 EUR gegründet werden, und zwar in der Regel innerhalb von 2 Wochen beziehungsweise in Einzelfällen sogar schon binnen 24 Stunden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Anerkennung ausländischer juristischer Personen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in einem anderen Mitgliedstaat (vergleiche U...

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