Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit
Leitsatz
Eine doppelte Haushaltsführung liegt mangels der Unterhaltung eines eigenen Hausstands am Ort des Lebensmittelpunkts nicht
vor, wenn die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung eines alleinstehenden Arbeitnehmers im Haus seiner Eltern
durch die gemeinsame Nutzung des Flurs in den Gemeinschaftsbereich aller Hausbewohner integriert ist, abgesehen von üblichen
familiär bedingten Zuwendungen an die Eltern (Einkäufe, Essenseinladungen, Hilfeleistungen im Haushalt) keine Gegenleistung
für die Überlassung der von ihm genutzten Räume erbracht wird und ein von der Haushaltsführung der Eltern getrenntes eigenes
hauswirtschaftliches Leben in der Wohnung nicht stattfindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 176 Nr. 3 VAAAD-03552
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.05.2008 - 7 K 1976/05 E
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