Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind bei
vollstationärer Unterbringung
Leitsatz
Eine Berücksichtigung als
Pflegekind setzt voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt mit dem
Pflegekind auf Dauer in einer familienähnlichen Beziehung, wie sie sonst
zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern besteht, in einem gemeinsamen
Haushalt zu leben; dabei ist es unschädlich, wenn die Dauer der
Haushaltsaufnahme aus Gründen verkürzt wird, die nicht im
Einflussbereich der Pflegeeltern liegen.
Ein gemeinsamer Haushalt mit
einem behinderten Kind das vollstationär untergebracht ist, setzt voraus,
dass zumindest zunächst eine Haushaltsaufnahme bestanden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAD-03550
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.09.2008 - 5 K 764/07
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