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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1569/08

Gesetze: StBerG § 1, StBerG § 33, StBerG § 43

Keine Hinzufügung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)„ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater„

Leitsatz

Der besondere Qualifikationsnachweis "Fachberater für Sanierung und Insolvenzveraltung (DStV)" kann mangels amtlicher Verleihung nicht als weitere Berufsbezeichnung oder als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.

Der "Fachberater" beinhaltet als solcher keine Berufsbezeichnung - die ist die des "Steuerberaters" - sondern einen "besonderen Qualifikationsnachweis", es handelt sich auch nicht um eine "Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts". Die Fachberaterbezeichnung setzt vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es handelt sich um eine "scheinbare Berufsbezeichnung", die lediglich - ergänzend zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" - einen "Titel" bzw. einen "anderen Zusatz" darstellt. Abgesehen davon ist der "Fachberater DStV" nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufsbezeichnung kommt nicht in Betracht, da der "Fachberater" kein akademischer Grad ist und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 249 Nr. 4
DStZ 2009 S. 66 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 5/2009 S. 275
EAAAD-03549

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2008 - 2 K 1569/08

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