Keine Hinzufügung der Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)„ neben der Berufsbezeichnung „Steuerberater„
Leitsatz
Der besondere Qualifikationsnachweis "Fachberater für Sanierung und Insolvenzveraltung (DStV)" kann mangels amtlicher Verleihung
nicht als weitere Berufsbezeichnung oder als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.
Der "Fachberater" beinhaltet als solcher keine Berufsbezeichnung - die ist die des "Steuerberaters" - sondern einen "besonderen
Qualifikationsnachweis", es handelt sich auch nicht um eine "Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts".
Die Fachberaterbezeichnung setzt vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten
Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist. Es handelt sich um eine "scheinbare Berufsbezeichnung", die lediglich - ergänzend
zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" - einen "Titel" bzw. einen "anderen Zusatz" darstellt. Abgesehen davon ist der "Fachberater
DStV" nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufsbezeichnung kommt nicht in Betracht, da der "Fachberater" kein akademischer
Grad ist und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 249 Nr. 4 DStZ 2009 S. 66 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2009 S. 275 EAAAD-03549
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2008 - 2 K 1569/08
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