Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der Käufer die Darlehensraten auf das vom Lieferanten zur Finanzierung der Warenlieferung
vermittelte Darlehen nicht mehr zahlt und sich die den Warenkauf finanzierende Bank den nicht vom Käufer gezahlten ausstehenden
Darlehensbetrag über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto zurückholt, soweit die Zahlung des
Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des
von der Bank gewährten Darlehens zahlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 676 Nr. 11 EFG 2009 S. 533 Nr. 7 KÖSDI 2009 S. 16601 Nr. 8 KAAAD-03547
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 11.12.2008 - 6 K 2270/07
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