Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Bekanntgabe des einem Miteigentümer für dessen Wohnung erteilten Einheitswertbescheides
Leitsatz
Das Finanzamt ist nicht nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG befugt, einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Einheitswertbescheid
oder zumindest den erforderlichen Inhalt der Einheitswertfestsetzung eines Miteigentümers bekannt zu geben, um den für die
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum erforderlichen Nachweis zu ermöglichen, dass der Vollstreckungsbetrag den Verzugsbetrag
von 3% des Einheitswerts übersteigt.
Für eine solche Offenbarung besteht auch kein zwingendes öffentliches Interesse, da in der Erschwernis der gemäß § 10 Abs.
1 Nr. 2 ZVG privilegierten Zwangsversteigerung zugunsten einer Eigentümergemeinschaft kein schwerwiegender Nachteil für das
allgemeine Wohl liegt.
Auf den Umstand, dass der Eigentümergemeinschaft die wesentlichen Grundlagen der Einheitswertberechnung ohnehin bekannt sind,
kommt es für die gesetzliche Offenbarungsbefugnis nicht an.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 150 Nr. 3 MAAAD-03529
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.11.2008 - 4 K 170/08 AO
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