Vorsteuerabzug aus vor dem abgeschlossenen Mietverträgen auch ohne Angabe der Steuernummer möglich
Mietvertrag als Rechnung
Leitsatz
1. Ein Mieter ist aus einem Mietvertrag zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn im Mietvertrag die auf das Entgelt für den bestimmten
Zeitraum entfallende Mehrwertsteuer betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist und die Zahlungsanweisung des Mieters als konkretisierender
Zusatzbeleg der Summe aus Entgelt und Mehrwertsteuer entspricht.
2. Die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer muss erst in nach dem abgeschlossenen Mietverträgen
angegeben sein.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1130 Nr. 18 AAAAD-03520
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