Steuerliche Behandlung der Umsätze aus verschiedenen Tanzveranstaltungen eines als Träger der freien Jugendhilfe anerkannten,
gemeinnützigen Vereins
Leitsatz
Wöchentlich durchgeführte Jugendtanzveranstaltungen eines gemeinnützigen Trägers der freien Jugendhilfe sind gem. § 4 Nr.
25 Satz 1 Buchst. a UStG anteilig in dem Umfang steuerfrei, in dem diese Veranstaltungen von Personen vor Vollendung des 27.
Lebensjahres besucht werden. Im Übrigen handelt es sich um Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Die Steuerbefreiung von Jugendtanzveranstaltungen setzt nicht voraus, dass anlässlich dieser Veranstaltungen eine Betreuung
der Jugendlichen erfolgt.
An die Steuerbefreiung der Leistungen soziokultureller Zentren im Rahmen der Jugendhilfe sind entgegen der möglichen Aussage
des Abschn. 119 Abs. 8 UStR 2000 keine strengeren Anforderungen zu stellen als an die Leistungen anderer Jugendhilfeträger.
Eine auf Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie gestützte einschränkende gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung
der nationalen Steuerbefreiungsvorschrift im Hinblick auf den unmittelbaren Wettbewerb zu gewerblich betriebenen Diskotheken
kommt aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2009 S. 63 Nr. 3 FAAAD-03514
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2008 - 1 K 356/06 U
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