Einheitsbewertung des Grundvermögens eines als Warenhaus einzuordnenden Lebensmitteldiscountermarkts im Sachwertverfahren
Leitsatz
Bei der Bewertung im Sachwertverfahren ist ein in Serienbauweise errichteter Lebensmitteldiscountermarkt der Gebäudeklasse
4 „Warenhäuser” und nicht Gebäudeklasse 9.21 „Markthallen, Messehallen und dgl.” der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen.
Bei derartigen standardisierten Systembauten ist indessen eine von den BewRGr abweichende Bewertung nach den Raummeterpreisen
für Markt- und Messehallen geboten, da die der Gebäudeklasseneinteilung zugrundeliegenden, nach den Verhältnissen des Jahres
1958 festgelegten Durchschnittswerte Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Größe dieser Objekte nicht ausreichend berücksichtigen
und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen
Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert über der noch vertretbaren Toleranz von
50 % liegt.
Die Verprobung des bewertungsrechtlich gefundenen Wertes mit den Normalherstellungskosten (NHK 2000) und den Kostenkennwerten
2004 nach BKI ist nicht geeignet, eine solche Wertabweichung zu widerlegen.
Der Raummeterpreis ist einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, da die Vorsteuerabzugsberechtigung zu den ungewöhnlichen
oder persönlichen Verhältnissen im Sinne von § 9 Abs. 2 BewG gehört, welche bei Ermittlung des gemeinen Wertes nicht zu berücksichtigen
sind.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 161 Nr. 3 LAAAD-03512
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.08.2008 - 11 K 900/06 BG
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