1. Der Arbeitnehmer, der seine Eingruppierung durch eine aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eingerichteten paritätischen Kommission nach § 7 ERA-ETV NRW vom überprüfen lässt, ist nicht gehindert, auch das Arbeitsgericht zur Überprüfung der Eingruppierung anzurufen.
Die Überprüfungsbefugnis des Arbeitsgerichts beschränkt sich nicht auf bloße Verfahrensmängel oder ein grob unbilliges Eingruppierungsergebnis.
Dies gilt mindestens dann, wenn die Eingruppierungsentscheidung der paritätischen Kommission keine ausreichende Begründung enthält.
2. Zur Eingruppierung und Bewertung der Arbeitsaufgaben eines angelernten Chemielaboranten nach § 3 ERA (Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Stufe 3 oder 4; Kooperation, Stufe 3 oder 4).