Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen Regisseurs - Mustereinspruch
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Das (Az. ) entschieden, dass die Gagen selbständig tätiger Regisseure umsatzsteuerlich begünstigt sind. Sie müssen also nicht mit dem vollen Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % versteuert werden. Die Finanzverwaltung berief sich ihrerseits darauf, dass nach den geltenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zwar die Umsätze von Theatern, Orchestern, Chören u.ä. umsatzsteuerfrei oder nur ermäßigt zu besteuern seien, dass aber ein selbständiger Regisseur allein kein „Theater" darstelle. Dem stimmte das Gericht zwar im Grundsatz zu, sah aber weitergehend den Grundsatz der steuerlichen Neutralität dadurch verletzt, dass ein selbständig tätiger Regisseur umsatzsteuerlich ungünstiger behandelt wird als ein Theater als solches, und damit z.B. auch die Leistung eines bei einem Theater angestellten Regisseurs als Gastregisseur eines anderen Theaters. Ein selbständiger Regisseur könne sich, so das Finanzgericht, deshalb direkt auf eine Vorschrift des Europarechts berufen, nach der bestimmte kulturelle Dienstleistungen umsatzsteuerfrei gestellt werden können oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Könne ferner eine sog. Gleichstellungsbescheinigung i.S.d. § 4 Nr. 20 a UStG vorgelegt werden, sei die Gage vollständig von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten sei sie zum ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern.
Anmerkung: Es handelte sich im Urteilsfall nur um die Inszenierungstätigkeit eines ausübenden Künstlers gem. Rom-Abkommen. Insoweit sollten bestehende bzw. noch ergehende Umsatzsteuerfestsetzungen offen gehalten werden.
Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden ().
Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.
Fundstelle(n):
UAAAD-03467