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Ordnungsgemäße Unterrichtung bei Betriebsübergang
Bei einer Unternehmensnachfolge müssen der Veräußerer oder der Erwerber die Arbeitnehmer hinreichend über die Identität des Erwerbers informieren. Wird diese Pflicht nicht eingehalten, wird die einmonatige Frist für die Arbeitnehmer zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang gesetzt. Hierauf weist das BAG in seinem aktuellen Urteil v. 21. 8. 2008 - 8 AZR 407/07 NWB UAAAC-95620 hin. Unklar bleibt, welche Informationen konkret erforderlich sind. Vorsorglich sollten daher bei einem Erwerb durch eine GmbH neben Name und Sitz auch das Haftkapital, Geschäftszweck und die GF benannt werden. Dies muss in Textform (§ 126b BGB) geschehen.