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Insolvenzrecht | Keine Aufrechnung mit Steuerforderungen im bestätigten Insolvenzplan
Ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan hat zur Folge, dass die davon betroffenen Abgabenforderungen nicht mehr in ihrer ursprünglichen Form geltend gemacht werden können. Insbesondere können sie nicht (mehr) zur Aufrechnung gestellt werden, entweder weil sie durch den Plan als erlassen (Verzicht) gelten oder weil sie dann zur unvollkommenen Verbindlichkeit werden, die zwar erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist.