BGH Beschluss v. - VI ZB 82/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 542 Abs. 2

Instanzenzug: LG Kiel, 13 T 189/08 vom AG Eckernförde, 6 C 801/07 vom

Gründe

Bereits die Verfügung des Amtsgerichts Eckernförde vom war nicht anfechtbar.

Zudem ist die Anrufung des Bundesgerichtshofs in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Begrenzung des Instanzenzuges durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen (vgl. ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
MAAAD-03208

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein