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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 5 V 3351/07 A(U)

Gesetze: UStG § 3 aUStG § 13 b Abs. 1 Satz Nr. 1 UStG § 13b Abs. 2UStG § 13 b Abs. 4 Satz 1RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1RL 77/388/EWG 9 Abs. 2 Buchst. e RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 4RL 77/388/EWG Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 2RL 79/1072/EWG Art. 1 Abs. 1FGO § 69

Steuerpflichtigkeit bei durch eine Firma mit Sitz in Estland erbrachten Vorleistungen für eine ambulante Hals-Nasen-Ohren-Klinik

Leitsatz

  1. Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff des „im Ausland ansässigen Unternehmers” in § 13 b Abs. 4 Satz 1 UStG nicht allein nach dem statutarischen Sitz, sondern maßgeblich nach dem „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit” bzw. der „festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden” zu bestimmen.

  2. Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger nach § 13 b Abs. 1 Satz Nr. 1 UStG kommt daher nicht in Betracht, wenn ein statutarisch in Estland ansässiger leistender Unternehmer dort keine oder nur sehr geringe Geschäftsaktivitäten entwickelt, aber die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung im Inland erfolgen und von dort auch die geschuldeten Leistungen erbracht werden.

Fundstelle(n):
XAAAD-03090

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.03.2008 - 5 V 3351/07 A(U)

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