Steuerpflichtigkeit bei durch eine Firma mit Sitz in Estland erbrachten Vorleistungen für eine ambulante Hals-Nasen-Ohren-Klinik
Leitsatz
Nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff des „im Ausland ansässigen Unternehmers” in § 13 b Abs.
4 Satz 1 UStG nicht allein nach dem statutarischen Sitz, sondern maßgeblich nach dem „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit”
bzw. der „festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden” zu bestimmen.
Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den inländischen Leistungsempfänger nach § 13 b Abs. 1 Satz Nr. 1 UStG kommt daher
nicht in Betracht, wenn ein statutarisch in Estland ansässiger leistender Unternehmer dort keine oder nur sehr geringe Geschäftsaktivitäten
entwickelt, aber die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens und die Handlungen zu dessen zentraler
Verwaltung im Inland erfolgen und von dort auch die geschuldeten Leistungen erbracht werden.
Fundstelle(n): XAAAD-03090
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.03.2008 - 5 V 3351/07 A(U)
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.