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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 3229/06 U EFG 2009 S. 220 Nr. 3

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1RL 77/388/EWG Art. 2 Art. 17 Abs.2 RL 67/227/EWG Art. 2 AO§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO § 181 Abs. 2 Nr. 4

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den Gesellschaftern anstelle ihrer Erbringung gegenüber der Gesellschaft

Leitsatz

Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Ermittlung der Ergebnisanteile der Gesellschafter einer KG und der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung kann bei richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht mit der Begründung versagt werden, die Eingangsleistungen seien nicht für das Unternehmen der Gesellschaft verwendet worden, da diese Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören, die als allgemeine Kosten direkt und unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung einer Personengesellschaft zusammenhängen (gegen , BStBl II 1994, 907, und vom , XI R 61/97, BStBl II 1998, 586)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 936 Nr. 15
EFG 2009 S. 220 Nr. 3
AAAAD-03089

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.04.2008 - 5 K 3229/06 U

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