Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht
Leitsatz
Für die Beurteilung der Gemeinschaftskonformität des Abzugsverfahrens gem. 50 a Abs. 4 EStG kommt es auf den Zeitpunkt der
Steuerentstehung an.
Im Wege der normerhaltenden Reduktion des § 50 a Abs. 4 EStG sind mit der Leistung unmittelbar zusammenhängende und dem Vergütungsschuldner
mitgeteilte Betriebsausgaben vollen Umfangs zu berücksichtigen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Betriebsausgaben
dem Vergütungsschuldner bekannt sind, weil er die Ausgaben im Wege des abgekürzten Vertragsweges gezahlt hat. Eine Schätzung
von Betriebsausgaben kommt im Abzugsverfahren nicht in Betracht.
Bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung gem. § 51 Abs. 2 UStDV gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für
die Abzugssteuer.
Ein Haftungsbescheid gem. § 50 a Abs. 5 S. 5 EStG ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn weder aus dem Bescheid noch aus
den Steueranmeldungen die Person des Vertragspartners erkennbar ist. Demgegenüber bedarf es keines Hinweises auf die Steuerart.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 340 Nr. 6 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2009 S. 519 IWB-Kurznachricht Nr. 6/2009 S. 254 HAAAD-03078
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.10.2008 - 2 K 216/07
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