Abänderung der vormundschaftsgerichtlichen Bestimmung des
Kindergeldberechtigten bei bereits geleisteten Zahlungen der
Familienkasse
Leitsatz
1. Vormundschaftsgerichtliche
Abänderungsentscheidungen bezüglich der Kindergeldberechtigung
entfalten gegenüber der Familienkasse nur Wirkung für die Zukunft,
wenn die Voraussetzungen der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abänderung noch vorliegen und bereits
vollzogen sind und die Vollziehung der ursprünglichen
Berechtigtenbestimmung nicht ausgesetzt worden ist.
2. Mangels Suspensiveffekts der
Beschwerden im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist es Sache des
Vormundschaftsgerichts, die Vollziehung einer angefochtenen
Berechtigtenbestimmung bis zur Entscheidung über die Beschwerde
auszusetzen; die Anfechtung der Berechtigtenbestimmung ist von der
Familienkasse nicht von Amts wegen zu berücksichtigen.
3. Der Anspruch auf
Rückgewähr unberechtigt empfangener Kindergeldleistungen kann vom
berechtigten Elternteil gegenüber dem ungerechtfertigt bereicherten
Elternteil nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden und nicht
gegenüber der Famileienkasse.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 350 Nr. 5 UAAAD-03065
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.11.2008 - 4 K 1187/08
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.