Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines doppelten
Fremdvergleichs nur im Ausnahmefall
Leitsatz
1. Mietet eine GmbH von ihrem zur
Hälfte beteiligten Gesellschafter ein Grundstück, dessen Verwaltung
einer vom Gesellschafter mittelbar beherrschten
Grundstücksverwaltungs-GmbH obliegt und wird der Mietvertrag trotz
ausstehender Mietzahlungen von der Grundstücksverwaltungs-GmbH –
entgegen der vertraglichen Vereinbarung – nicht gekündigt, scheidet
die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines sog.
doppelten Fremdvergleichs aus, wenn der Gesellschafter allenfalls bei Abschluss
des Mietvertrags tätig war und auf die Durchführung des Mietvertrags
aber erkennbar nicht eingewirkt hat, weil die Geschäftsführung der
Grundstücks-Verwaltungs-GmbH von Dritten ausgeübt wird.
2. Nur bei zwischen Fremden
schlechthin undenkbaren Vereinbarungen ist beim doppelten Fremdvergleich eine
verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1383 Nr. 22 VAAAD-03056
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.11.2008 - 12 K 8423/05 B
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