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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13009/08

Gesetze: EStG 1999 § 33a Abs. 1 S. 1, EStG 1999 § 33a Abs. 1 S. 5, BGB § 1360 S. 1, BGB § 1360 S. 2, BGB § 1602, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Abzug von Unterstützungszahlungen, die der im Inland steuerpflichtige Ehemann an die im Ausland lebende Familie bezahlt, als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung für den Steuerabzug nach § 33a Abs. 1 EStG besteht, ist auch bei Unterstützungszahlungen an im Ausland ansässige Empfänger nach inländischen Maßstäben, d.h. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), zu entscheiden.

2. Auch unter Berücksichtigung des ist für die Frage, ob ein im Ausland lebender Angehöriger gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt ist, nach wie vor zu zu prüfen, ob der Angehörige nach dem bürgerlichen Recht verpflichtet ist, zunächst seine Arbeitskraft einzusetzen (sog. Erwerbsobliegenheit). Erfüllt der Angehörige eine ihm zumutbare Erwerbsobliegenheit nicht, so ist er nicht unterhaltsberechtigt.

3. Lebte die 38-jährige Ehefrau des Steuerpflichtigen im Jahr 2006 als Hausfrau und Mutter mit den beiden 13 und 18 Jahre alten Kindern in Bosnien-Herzegowina, so war die Entscheidung der Ehegatten, dass die Ehefrau ihren Unterhaltsbeitrag durch Haushaltsführung erbringen sollte, zur Erfüllung der einkommensteuerlichen Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 792 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2009 S. 303
LAAAD-03055

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.11.2008 - 13 K 13009/08

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