Haushaltsersparnis bei krankheitsbedingter Unterbringung in einem
Altenpflegeheim
Prinzip der „endgültigen
Belastung”
Leitsatz
1. Ist der Steuerpflichtige
krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht und hat er seinen
normalen Haushalt aufgelöst, so sind die als außergewöhnliche
Belastungen abziehbaren Kosten der Unterbringung um die Haushaltsersparnis zu
mindern, die typisierend mit dem nach § 33a Abs. 1 EStG für den
Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen vorgesehenen Höchstbetrag zu
bewerten ist.
2. Die Höhe der als
außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen richtet sich
nach dem Prinzip der „endgültigen Belastung”. Erhält
der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung (auch in
späteren Veranlagungszeiträumen) Vorteile oder Kostenerstattungen, so
sind diese belastungsmindernd anzurechnen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 229 Nr. 4 EFG 2009 S. 309 Nr. 5 EFG 2009 S. 345 Nr. 5 BAAAD-03054
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