Lebensmittelpunkt nach dem DBA Schweiz bei ständigem
Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten
Dienstreisen eines
Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat begründen keine
Nichtrückkehrtage
Leitsatz
1. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 a S. 2 DBA Schweiz liegt in dem Staat, zu
dem die deutlich engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
bestehen, die nicht nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich nicht
abbauen werden.
2. Allein die arbeitsrechtliche
Residenzpflicht begründet keinen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort.
3. Dienstreisen im
Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den für die
Grenzgängerregelung schädlichen Nichtrückkehrtagen.
4. Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz, nach
dem die Scheizer Quellensteuer auf die von dem Grenzänger erhobene
deutsche Einkommensteuer analog § 36 EStG angerechnet wird, geht der
Regelung des § 34c EStG vor.
Fundstelle(n): WAAAD-03047
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.06.2008 - 11 K 10/07
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