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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 10/07

Gesetze: DBA CHE Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA CHE Art. 15a Abs. 3 DBA CHE Art. 15a Abs. 4 DBA CHE Art. 4 Abs. 1 DBA CHE Art. 4 Abs. 2a EStG§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG§ 36 EStG§ 34 AO§ 8 AO § 9

Lebensmittelpunkt nach dem DBA Schweiz bei ständigem Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten

Dienstreisen eines Grenzgängers im Ansässigkeitsstaat begründen keine Nichtrückkehrtage

Leitsatz

1. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Art. 4 Abs. 2 a S. 2 DBA Schweiz liegt in dem Staat, zu dem die deutlich engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, die nicht nur gegenwartsbezogen sind und sich voraussichtlich nicht abbauen werden.

2. Allein die arbeitsrechtliche Residenzpflicht begründet keinen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort.

3. Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat zählen nicht zu den für die Grenzgängerregelung schädlichen Nichtrückkehrtagen.

4. Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz, nach dem die Scheizer Quellensteuer auf die von dem Grenzänger erhobene deutsche Einkommensteuer analog § 36 EStG angerechnet wird, geht der Regelung des § 34c EStG vor.

Fundstelle(n):
WAAAD-03047

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.06.2008 - 11 K 10/07

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