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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 16 K 1014/05 F

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2 EStG § 15aHGB § 167 Abs. 3HGB § 169 Abs.1HGB § 231 Abs. 2 Hs. 1 HGB § 232 Abs. 2 Satz 1BGB § 133BGB § 157

Einordnung der Tätigkeitsvergütung eines atypisch stillen Gesellschafters als Vorabgewinn oder als Sondervergütung

Leitsatz

  1. Ein dem atypisch stillen Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag als Vorabgewinn zustehende Tätigkeitsvergütung kann nicht - mit Auswirkung auf den Gesamthandsverlust und dessen Ausgleichsfähigkeit nach § 15a EStG - als Sondervergütung qualifiziert werden, wenn es an einer unmissverständlichen Vereinbarung betreffend die Behandlung der Vergütung als (handelsrechtliche) Unkosten fehlt. Im Zweifel handelt es sich um eine bloße Gewinnverteilungsabrede.

  2. Eine Vertragsklausel, wonach diese Vorabvergütung im Verhältnis der Gesellschafter zueinander Aufwand der Gesellschaft darstellen soll, genügt den Anforderungen an eine solche Vereinbarung nicht.

  3. Die buchtechnische Abwicklung und die Darstellung in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung haben insoweit nur eine nachrangige Indizwirkung.

  4. Soweit ein atypisch stiller Gesellschafter nach der im Gesellschaftsvertrag in Bezug genommenen Vorschrift des § 232 Abs. 2 Satz 1 HGB an dem Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teilnehmen soll, befreit ihn dies bei wortlautgemäßer Auslegung nur von der Nachschusspflicht, ohne dass die Gewinnverteilung berührt wäre.

  5. Die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters an seine Einlage übersteigenden laufenden Verlusten kann aber auch nach § 231 Abs. 2 Hs. 1 HGB in der Weise ausgeschlossen werden, dass derartige Verlust dem Geschäftsinhaber zugerechnet werden, der die künftigen Gewinne so lange erhält, bis die übernommenen Verlustanteile ausgeglichen sind.

Fundstelle(n):
SAAAD-03044

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2008 - 16 K 1014/05 F

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