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Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung
Eine tatsächliche Verständigung im Steuerfestsetzungsverfahren ist nicht schon deshalb unwirksam, weil sie zu einer von einem Beteiligten nicht vorhergesehenen Besteuerungsfolge führt und dadurch die vor der Verständigung offengelegten Beweggründe des Beteiligten zum Abschluss der Verständigung (hier: die Erwartung der steuerlichen Neutralität des Vereinbarten) entwertet werden (Bezug: § 85, §§ 88 ff., §§ 90 ff., § 162 AO; § 313 BGB).
Praxishinweise: Eine tatsächliche Verständigung (= einvernehmliche Festlegung des zutreffenden Besteuerungssachverhalts) entfaltet nur eine Bindungswirkung bezüglich des Sachverhalts und berührt nicht sich daraus ergebende Rechtsfragen. Die Bindungswirkung kann nur dann entfallen, wenn in die Vereinbarung (tatsächliche Verständigung) ein ausdrücklic...