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Haftung des Notars wegen Fehlüberweisung vom Anderkonto
Ein Notar verletzt seine Amtspflicht dadurch, dass seine Notargehilfin eine Überweisung versehentlich falsch ausfüllt, er diese selbst unterzeichnet und damit den Überweisungsauftrag erteilt ( NWB JAAAC-80704). Dies gelte auch, wenn die ausführende Bank die Überweisung nur durch manuelle Korrektur des Empfängernamens auf das bezeichnete Konto überweisen könne. Angesichts der erheblichen Gefahr einer Fehlleitung der Gelder dürfe sich der Notar nicht darauf verlassen, dass nach gefestigter Rechtsprechung für die beauftragte Bank im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Empfängerbezeichnung und Kontonummer grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend ist. Die Einschaltung von Hilfspersonen entbinde den Notar insbesondere bei der b...