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Aktivierung der Abschluss-Provisionsforderungen eines Versicherungsmaklers
(1) Die unter einer auflösenden Bedingung stehenden Ansprüche eines – auch Betreuungsprovisionen vereinnahmenden – Versicherungsmaklers auf Abschlussprovision sind gem. nrkr. Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.4.2008 – 1 K 1242/04 NWB CAAAC-86554 (BFH-Az.: X R 28/08, EFG 2008 S. 1779) ebenso wie die Provisionsansprüche, S. 74bei denen zusätzlich noch die Fälligkeit hinausgeschoben ist, bereits bei der Zahlung der Erstprämie durch den Versicherten, die einen Vertragsrücktritt ausschließt, zu aktivieren, weil die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht mehr mit besonderen Risiken behaftet ist. (2) Sind die Abschlussprovisionen vertraglich nur in der Höhe fällig, in der die Versicherungsnehmer auch tatsächlich ihre Prämien zahlen bzw. auch zurückzuzahlen, wenn es während des sog. Provisionshaftu...