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Trainee-Programm kann Berufsausbildung sein
In seinem Urteil v. - 4 K 4113/07 Kg NWB JAAAD-02840 hat das FG Münster entschieden, dass eine nach Abschluss eines Hochschulstudiums erfolgte Anstellung als Trainee bei einem Verlag zur Berufsausbildung gehört und zum Bezug von Kindergeld berechtigt. Zum Begriff der Berufsausbildung zählt nicht nur der erstmalige Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten, sondern auch die anschließende Vervollkommnung und Abrundung der erworbenen Erkenntnisse, sofern diese zur Förderung des angestrebten Berufsziels geeignet sind. Es kann daher nicht grds. davon ausgegangen werden, dass bei jeder als Trainee bezeichneten Maßnahme außerhalb bzw. nach Abschluss eines Hochschulstudiums der Ausbildungscharakter in den Hintergrund tritt. Im Einzelfall ist eine Gesamtwürdigung aller, das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestimmender Umstände, vorzunehmen. Kriterien hierbei sind: Werden alle, den angestrebten Beruf berührende Sachbereiche durchlaufen? Werden qualifizierte, auf den bisherigen Ausbildungsstand aufbauende Arbeiten übernommen? Ist der Trainee Unterweisungen/Korrekturen vorgesetzter Mitarbeiter unterworfen? Richtet sich die Höhe des Gehalts nach der Höhe einer A...