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Berufsrecht | Haftung des Abschlussprüfers nur unter engen Voraussetzungen
An die Begründung der Haftung eines Wirtschaftsprüfers, der mit einer Pflichtprüfung nach §§ 316 ff. HGB beauftragt ist, gegenüber anderen Personen als der geprüften Gesellschaft und mit dieser verbundenen Unternehmen, sind strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt insbesondere für die Einbeziehung von Dritten in die Schutzwirkung von Verträgen des Prüfers im Zusammenhang mit der Prüfung, etwa Prüf- oder Auskunftsverträge. Äußert sich der Prüfer am Telefon positiv über die Seriosität einer von ihm geprüften Anlagegesellschaft und bietet er an, Prüfberichte und Testate an deren Kunden zu übermitteln, nimmt dann ein Vermittler der Anlagegesellschaft in Beratungsgesprächen hierauf Bezug und schließen auch deshalb Dritte (Kunden) Terminanlagegeschäfte ab, haben die Anleger keinen Schadensersatzanspruch für...