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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2009 S 0320, NWB 4/2009 S. 189

Erbschaftsteuer | Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Am ist das Erbschaftsteuerreformgesetz v. (BGBl 2008 I S. 3018) in Kraft getreten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. (BStBl 2008 I S. 465) zur vorläufigen Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die aufgrund der Erlasse v. bzw. aufgrund der vorangegangenen Erlasse v. (BStBl 2001 I S. 985), v. (BStBl 2005 I S. 1006) und v. (BStBl 2007 I S. 228) durchgeführten vorläufigen Steuerfestsetzungen müssen nur dann für endgültig erklärt werden, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder wenn die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist.

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