Beiträge zur Arbeitnehmerkammer ab
Nach dem vom Senator für Wirtschaft und Häfen als Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluss der Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer wird der bisherige Beitragssatz auch ab beibehalten.
Danach betragen die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer 0,15 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammerkammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten.
Als Arbeitnehmer gelten nicht Personen, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
Beitragspflicht besteht nicht bei den Kammerzugehörigen, die bei monatlicher Lohnzahlung oder bei Lohnzahlung für andere Zeiträume auf monatliche Lohnzahlung umgerechnet einen Arbeitslohn von weniger als 250,– € erhalten.
Die Arbeitgeber haben die Beiträge bei den Lohnzahlungen, die den Fälligkeitstagen folgen, einzubehalten.
Unterbliebene Beitragsabzüge dürfen nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, es sei denn, dass die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind; für danach nicht nachholbare unterbliebene Beitragsabzüge haftet der Arbeitgeber endgültig.
Die einbehaltenen Beiträge und die Beiträge, für die die Arbeitgeber haften, sind zusammen mit den Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen (monatlich, vierteljährlich und jährlich) bei der Finanzkasse ihres Betriebsstättenfinanzamts (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und dorthin abzuführen.
Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land Bremen haben, sind verpflichtet, die Beiträge bei der Finanzkasse des Finanzamts Bremen-Mitte, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen, bis zum 10. Tage des nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes anzumelden und dorthin abzuführen. Anmeldungszeitraum für diese Arbeitgeber ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon sind Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführenden Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 400 Euro aber nicht mehr als 800 Euro, und das Kalenderjahr, wenn die abzuführenden Beiträge nicht mehr als 400 Euro betragen haben.
Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsberechnung auf volle Cent-Beträge abzurunden.
Amtliche Bekanntmachungen über die Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge für 2009 werden in den Tageszeitungen von Bremen und Bremerhaven, im Bundessteuerblatt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dieser Erlass wird in die EStG-Kartei Bremen aufgenommen.
Senatorin für Finanzen Bremen v. - L 6000 - 11-4
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
HAAAD-02900