Abzweigung von Kindergeld an das Kind selbst wegen Anrechnung des Kindergelds auf die Arbeitslosenhilfe II der Wohnung gewährenden
Eltern
Leitsatz
1) Kindergeld kann an das Kind abgezweigt werden, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig
ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist, als das für die Auszahlung in Betracht
kommende Kindergeld.
2) Dies ist der Fall, wenn der Familienvater Arbeitslosenhilfe II erhält und das Kind wegen eigener BAföG-Einkünfte aus der
Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet wurde, so dass die Kosten für Unterkunft und Heizung im Ergebnis von dem Kind selbst getragen
werden müssen.
3) Es spielt bei einem volljährigen Kind hierfür keine Rolle, dass die Eltern einem Teil ihrer Unterhaltspflicht durch Aufnahme
in den elterlichen Haushalt nachkommen.
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