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Einkommensteuer | Zahlungen Dritter als Teil des Veräußerungspreises bei Anteilsveräußerung
Kommt einer im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung übernommenen und entgoltenen Verpflichtung zu einem Rechtsverzicht keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, handelt es sich um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises einer Beteiligung. Zum Veräußerungspreis zählt – so der BFH – alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Anteilsübertragung erhalten hat. Im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung gezahlte Vergütungen (Provisionen) gehören zum Veräußerungserlös auch dann, wenn sie weder vom Erwerber der Anteile noch auf dessen Veranlassung von einem Dritten gezahlt worden sind. Im Streitfall verzichtete der Steuerpflichtige darauf, wegen der unterschiedlichen Bemessung des Kaufpreises sein aufgrund des Gesellschaftsvertrags mögliches Veto z...