BFH Beschluss v. - IV E 2/08

Erinnerung gegen Kostenansatz

Gesetze: GKG § 21, GKG § 66

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) —Herr X— abgewiesen. Der beschließende Senat hat die von Herrn X persönlich eingelegte und —trotz Hinweises der Geschäftsstelle— nicht zurückgenommene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom (Az. IV B 111/07) als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einem Streitwert von 110 702 € eine 1/1-Gebühr in Höhe von 1 912 € gegen den Erinnerungsführer fest.

Hiergegen wendet sich dieser mit der Erinnerung und trägt unter anderem vor, dass es „überhaupt keine Ursache für eine gerichtliche Entscheidung (gegeben habe, weil dem BFH lediglich) der Entwurf einer Klageschrift als Begründung für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zugesandt (worden sei)”.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, das heißt gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 135 Rz 17, m.w.N.). Einwendungen dieser Art sind vom Erinnerungsführer nicht vorgetragen worden. Auch eine Überprüfung der Kostenrechnung von Amts wegen gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Zum einen ist der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GKG der richtige Adressat der Kostenrechnung. Zum anderen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes sowie der Höhe der Kosten.

2. Soweit der Erinnerungsführer Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zu Grunde liegende Entscheidung des BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde erhebt, können diese mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (z.B. , juris).

3. Auch soweit der Vortrag des Erinnerungsführers dahin auszulegen sein sollte, nach § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, könnte die Erinnerung keinen Erfolg haben.

a) Zwar kann nach dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären (Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht (Satz 3).

b) Abweichend von der Auffassung des Erinnerungsführers hat der BFH die Sache aber nicht falsch behandelt. Der Erinnerungsführer hat vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut des an den BFH adressierten Schreibens vom…gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde eingelegt und diese —trotz Hinweises der Geschäftsstelle des beschließenden Senats auf den Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (a.F.)— nicht durch eine unmissverständliche Erklärung zurückgenommen. Demgemäß war die Beschwerde —wie geschehen— als unzulässig zu verwerfen. Auch beruhte die Nichtbeachtung des Vertretungszwangs nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Erinnerungsführers, da er in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich darauf hingewiesen worden ist, dass sich jeder Beteiligte bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person oder Gesellschaft vertreten lassen muss (vgl. zu allem auch BFH-Beschluss IX E 3/08, juris).

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
HAAAD-02644