BGH Beschluss v. - IX ZB 200/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6; InsO § 7; InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 574 Abs. 2

Instanzenzug: AG Friedberg (Hessen), 60 IN 81/07 vom LG Gießen, 7 T 262/07 vom

Gründe

Die nach §§ 6, 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.

Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag in den Fällen, in denen die Eröffnung nur auf Forderungen des antragstellenden Gläubigers gestützt werden kann, ein. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Beschwerdegerichts waren die Forderungen der antragstellenden Gläubigerin "höchst streitig". Es greift deshalb die Rechtsprechung des Senats ein, wonach die Klärung nicht titulierter Forderungen und die Berechtigung hiergegen von der Schuldnerin erhobener Einwendungen grundsätzlich nur im Prozesswege erfolgen kann (vgl. zuletzt , ZIP 2007, 1226 f; v. - IX ZB 201/03, ZInsO 2007, 1275 Rn. 3).

Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
MAAAD-02570

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein