BGH Beschluss v. - 1 StR 654/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 67 Abs. 2 Satz 3; StGB § 67 Abs. 5 Satz 1

Instanzenzug: LG Baden-Baden, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war abzuändern.

Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA S. 33, 34). Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Maßregelvollzug von einem Jahr den Vorwegvollzug der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jahren angesetzt, um beim Angeklagten den Motivationsdruck für die Maßregel zu erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (vgl. in NStZ-RR 2008, 142).

Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Danach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Fundstelle(n):
LAAAD-02501

1Nachschlagewerk: nein