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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug beim Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung
Wechselt ein Landwirt, der einen Stall errichtet, vor dessen Fertigstellung von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung, können die Vorsteuerbeträge, die vor dem Wechsel angefallen sind, nach dem erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung nach § 15a UStG 1993/1999 (anteilig) geltend gemacht werden.
Im Streitfall waren die Vorsteuern aus dem Bau eines Stalls in den Jahren 1997 und 1998 aufzuteilen, nachdem der Landwirt mit Wirkung ab für die Regelbesteuerung optiert hatte. Die bereits im Jahr 1997 angefallenen Vorsteuern stehen ihm nach Art. 20 der 6. EG-RL zwar zu, jedoch erst und nur im Rahmen des § 15a UStG für den ab 1998 mit Fertigstellung und Inbenutzungname beginnenden zehnjährigen Verteilungszeitraum.