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Lohnsteuer | Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008 – Änderung der Beträge
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.473 €, ab 1.514 €, ab 1.584 €. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.171 €, ab 1.204 €, ab 1.256 € und für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 585 €, ab 602 €, ab 628 €. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 258 €, zum um 265 € sowie zum um 277 €. Das (BStBl 2003 I S. 416) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.