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Leistungsbeschreibung – Wie genau muss die Angabe sein?
Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996” reicht nach Auffassung des ) nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
Der Urteilsfall: Streitig ist der Vorsteuerabzug der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) aus einer Rechnung der Niederlassung X Holding AG (B-AG) im Streitjahr 1996. Die Klägerin ist eine GmbH und stellt Süßwaren her. Einziger Gesellschafter der Klägerin war die B-AG. Die Niederlassung X der B-AG stellte der Klägerin am folgende Rechnung aus:
„Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996 berechnen wirS. 32
Tabelle in neuem Fenster öffnen
100.000 DM | |
zzgl. 15 % Mehrwertsteuer | 15.000 DM |
Rechnungsbetrag: | 115.000 DM |
Der Betrag ist sofort fällig durch Überweisung auf das Konto...”.
Die Rechnung enthält keine weiteren Angaben in Bezug auf die Leistungsbeschreibung und dort wird auf Geschäftsunterlagen nicht verwiesen. Auf der Rechnung ist weder der Geschäftsgegenstand der B-AG noch deren Niederlassung X angegebe...