BGH Beschluss v. - III ZR 196/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt.; VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 1; VerpackV § 6 Abs. 3 Satz 8

Instanzenzug: LG Köln, 22 O 134/05 vom OLG Köln, 24 U 4/06 vom

Gründe

1. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Kündigung einer gemäß den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte widerrief mit ihrem Schreiben vom nur die vorläufige Leistungsbeauftragung des Klägers. Davon wurde die zwischen den Parteien am getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht berührt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschließlich verlängert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und August 2004.

2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach § 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecke. Der Kläger führt selbst in seiner Beschwerdebegründung aus, er verlange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten für die von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten Juli und August 2004 durchgeführte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzierten Verpackungen.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BAAAD-02283

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein