Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 10e
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Zulassung der Revision wegen Einkommensteuer 1990 bis 1992 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Finanzgericht (FG) der Klage insoweit stattgegeben hat.
2. Die Revision war auch nicht wegen Einkommensteuer 1993, 1995, 1997, 1999, 2000, 2001 und 2002 zuzulassen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben es versäumt, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ausreichend darzulegen.
a) Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—). Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (, BFH/NV 2006, 587; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben haben die Kläger die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.
Die Kläger halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob nach dauerhaftem Teileinzug in ein nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (gemeint ist wohl § 10e EStG) grundsätzlich begünstigtes Objekt keine Ungewissheit i.S. des § 165 der Abgabenordnung mehr bezüglich der „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” i.S. des § 10b Abs. 1 EStG a.F. mit der Folge bestehe, dass in einem solchen Fall der Vorkostenabzug unzulässigerweise unter einen Vorläufigkeitsvermerk gestellt wird oder ob die Ungewissheit der Selbstnutzung erst dann beseitigt sei, wenn das Objekt fertig gestellt und bezogen ist. Der Zulassung der Revision steht entgegen, dass die zu klärende Frage der Auslegung des § 10e EStG ausgelaufenes Recht betrifft und die Kläger einen dennoch bestehenden Bedarf, die im Streitfall zu beurteilende Frage zu klären, nicht dargelegt haben (vgl. zu diesem Erfordernis: Senatsbeschluss vom X B 58/02, BFH/NV 2003, 622).
Die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG ist bereits im Jahre 1996 durch das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) abgelöst worden. Der Abzugsbetrag nach § 10e EStG ist durch einen Fördergrundbetrag ersetzt worden. Der Vorkostenabzug bei einer nach dem EigZulG begünstigten Wohnung wurde in § 10i EStG neu geregelt und kommt nach § 52 Abs. 29 EStG nur noch für solche Objekte in Betracht, bei denen vor dem mit der Herstellung begonnen wurde bzw. für Objekte, die im Falle der Anschaffung aufgrund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. Angesichts dieser Rechtslage und der Besonderheiten des Streitfalles hätte es eines besonderen Begründungsaufwands bedurft darzulegen, weshalb die von den Klägern aufgeworfene Frage sich für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann. Dies haben die Kläger versäumt. Der bloße Hinweis, infolge der grundsätzlichen Bestätigung der Entscheidung des (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1682) durch den Senatsbeschluss vom X R 45/04 (BFH/NV 2005, 2190) sei davon auszugehen, dass die Finanzbehörden systematisch alle vergleichbaren und ähnlichen Fälle aufarbeiten und die Gewährung des Vorkostenabzugs rückgängig machen werden, genügt hierfür nicht.
3. Aus den unter 2. genannten Gründen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der „Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) in Betracht (zur Einordnung dieses Zulassungsgrunds als Spezialfall der „Grundsatzrevision” vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
4. Die zusätzliche Begründung vom ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen.
Fundstelle(n):
BAAAD-02163