Keine gewinnerhöhende Berichtigung erfolgsneutral in die Eröffnungsbilanz eingestellter Bilanzansätze
Leitsatz
1. Werden Rückstellungen erfolgsneutral aber zu Unrecht in die Anfangsbilanz eingestellt und haben sie sich bei isolierter
Betrachtungsweise auch in der Folgezeit nicht gewinnmindernd ausgewirkt, ist die Bilanzierung erfolgsneutral in der ersten
noch änderbaren Schlussbilanz zu berichtigen.
2. Die erfolgsneutrale Berichtigung in der ersten noch änderbaren Schlussbilanz gilt auch für fehlerhafte Eröffnungsbilanzansätze,
das abnutzbare Anlagevermögen betreffend, wenn die in Anspruch genommene AfA den zutreffenden Einlagewert um ein Vielfaches
übersteigt, so dass ein auszubuchender Bilanzansatz nicht mehr vorhanden ist.
3. Wurde in der Eröffnungsbilanz die Rückstellung als Ausgleich für den überhöhten Einlagewert des Anlagevermögens gebildet,
wirkt sich dies nur mittelbar durch die Inanspruchnahme zu hoher Abschreibungen auf den Gewinn aus. Die mittelbare Gewinnauswirkung
der Rückstellung durch die Inanspruchnahme überhöhter Abschreibung reicht für eine erfolgswirksame Korrektur der fehlerhaften,
aber erfolgsneutral eingestellten Bilanzansätze nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2009 S. 99 Nr. 3 DStRE 2009 S. 769 Nr. 13 KÖSDI 2009 S. 16588 Nr. 8 NAAAD-02146
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.08.2008 - 2 K 350/06
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