Zur Qualifikation von Pflegegeldzahlungen für junge Volljährige und eines einbehaltenen Kostenbeitrags im Rahmen der Einkünfte-
und Bezügeberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG
Leitsatz
1. Bei der nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG durchzuführenden Berechnung der kindergeldschädlichen Bezüge eines Pflegekinds kann
für den jungen Volljährigen nach § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB VIII gezahltes Pflegegeld nicht einerseits den Einkünften der
Eltern zugerechnet werden und andererseits ein vom Jugendamt einbehaltener Kostenbeitrag von den Einkünften des Kinds abgezogen
werden.
2. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB VIII spricht dafür, Pflegegeld für junge Volljährige als Bezüge des Kinds
im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu werten und einen einbehaltenen Kostenbeitrag bezügemindernd zu berücksichtigen.
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