Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
1. Aufl. 2008
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XII. Das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren
1. Allgemeines
Im deutschen Recht lassen sich drei Arten von Delikten unterscheiden: Verbrechen, Vergehen (z. B. § 370 AO) und Ordnungswidrigkeiten (z. B. § 378 AO). Für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeiten gelten das OWiG und die ergänzenden Regelungen des § 410 AO. Die zuständige Verwaltungsbehörde ergibt sich aus § 409 AO i. V. m. § 387 AO.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht bestehen zahlreiche bedeutsame Abweichungen zum Steuerstrafrecht:
Die zuständigen Verfolgungsorgane ergeben sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 OWiG i. V. m. § 409 AO i. V. m. § 387 AO. Die Zuständigkeit liegt entsprechend der für das Steuerstrafverfahren bei der BuStra.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gilt statt dem Legalitäts- das Opportunitätsprinzip. Die Strafverfolgungsbehörden unterliegen nicht dem Zwang, jede bekannt gewordene Straftat zu verfolgen und ggf. auch die Anklage zu erheben, sondern ihnen steht – selbst wenn die Verfolgungsvoraussetzungen vorliegen – eine gegenüber dem Strafverfahren größere Bandbreite an Entscheidungsmöglichkeiten zu Verfügung. Die Verfolgung liegt somit im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Im Ordnungswidrigkei...