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Verlustabzugsbeschränkung für atypisch stille Gesellschaften
Anwendungsschreiben zu § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG
Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Verluste aus atypisch stillen Beteiligungen, Unterbeteiligungen und sonstigen vergleichbaren Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften nur noch mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden, soweit sie auf Gesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft entfallen (§ 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG). Nach Abschaffung von Mehrmütterorganschaften sollte die Verlustabzugsbeschränkung Gestaltungen verhindern, die einen vergleichbaren Verlusttransfer zwischen Kapitalgesellschaften zum Ziel haben könnten. Die Verlustverrechnung kann nur nach Maßgabe des § 10d EStG erfolgen. Wie dies im Zusammenhang mit der Anwendung des §15a EStG erfolgt, erläutert u.a. das BMF in einem aktuellen Schreiben anhand von Beispielen.
Verlustverrechnung auf Ebene des Gesellschafters
Von der Verlustabzugsbeschränkung ist der laufende Verlust aus der Beteiligung, wozu auch der steuerpflichtige Teil bei Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und die ausländischen Einkünfte gehören, betroffen. Zuerst kommt allerdings § 15a EStG zur Anwendung. Der noch ausgleichsfähige Verlust nach § 15a EStG wird als verrechenbarer Verlust nach § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG festgestellt. Der Verlust der Beteiligung selbst fällt hingegen nicht unter die Verlustabz...